Satzung
Satzung des Männergesangvereins Frohsinn Staudt e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
(1) Der Verein führt den Namen „MGV Frohsinn Staudt“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „MGV Frohsinn Staudt e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 56424 Staudt.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Sängerbundes Rheinland-Pfalz im Deutschen Sängerbund e.V. (DSB).
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausbreitung des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei insbesondere auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Staudt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte männliche Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst aktiv zu singen.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(4) Ehrenmitglied wird ein singendes Mitglied, das nachweislich 50 Jahre aktiv in einem Chor, davon jedoch mindestens 25 Jahre aktiv im MGV Frohsinn Staudt gesungen hat. Außerdem kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Diese müssen natürliche Personen sein, die sich besonderer Verdienste um den MGV Frohsinn Staudt erworben haben.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluß oder Tod.
(2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
(3) Ein singendes Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz vorhergehender schriftlicher Mahnung ohne triftigen Grund der Chorprobe wiederholt ferngeblieben ist.
Ferner kann der Vorstand durch Beschluß ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung befreit das betroffene Mitglied nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge oder Umlagen.
In allen Fällen ist der Beschluß des Vorstands über die Streichung dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluß ist kein Rechtsmittel gegeben.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes schriftlich bekanntzugeben. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet.
Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds. Macht ein Mitglied von der Berufung nicht oder nicht fristgemäß Gebrauch, so unterwirft er sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
(5) Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
§ 5 Mitgliedsbeitrag, Umlagen
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.
Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlaß beschlossenen Umlagesatz.
§ 7 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder, noch an andere Personen gewährt werden.
§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Jüngere Mitglieder können an den Versammlungen als Gäste teilnehmen.
Beschränkt geschäftsfähige Mitglieder, das heißt u.a. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können das Stimmrecht dann selbständig ausüben, wenn eine Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters vorliegt oder wenn die Stimmabgabe dem beschränkt Geschäftsfähigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Ist dies nicht der Fall, so kann nur der gesetzliche Vertreter das Stimmrecht für das Mitglied ausüben. Darüber hinaus ist eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ausgeschlossen.
(2) Gewählt werden können alle singenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands;
c) Genehmigung der Jahresabrechnung;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Wahl und Abberufung aller Mitglieder des Vorstands;
f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von drei Jahren;
g) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sowie Umlagen für die singenden und fördernden Mitglieder;
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
i) Entgegennahme des musikalischen Berichts des Chorleiters;
j) Beschlußfassung über Anträge auf Abänderung oder Ergänzung der Tagesordnung;
k) Entscheidung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands;
l) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
(l) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Wirges einberufen.
Die Tagesordnung, die vom Vorstand festgesetzt wird, ist in der Einladung anzugeben.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung zwecks Aufnahme in die Tagesordnung eine Abstimmung der Versammlung herbeizuführen. Über Anträge auf Abänderung oder Ergänzung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt ebenfalls die Versammlung.
(3) Anträge auf Auflösung des Vereins, Satzungsänderungen, Neufestsetzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen einschließlich Erhebung von Umlagen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands oder eines Vorstandsmitglieds müssen den Mitgliedern allerdings mit der Einladung fristgemäß bekanntgegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder oder einem Drittel der singenden Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Dem Ersuchen der Mitglieder hat der Vorstand binnen angemessener Zeit nachzukommen.
Auf die außerordentliche Mitgliederversammlung sind die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend anzuwenden.
§ 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem der beiden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- bzw. Nein Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrags.
(5) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 erforderlich.
(6) Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(7) Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat auf sich vereinigen kann.
(8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
§ 14 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) dem Beirat.
(2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) die beiden Vorsitzenden
b) der Kassenwart
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Dem Beirat gehören an:
a) der Geschäftsführer,
b) der Vereinsmanager
c) der Notenwart,
d) der stellvertretende Notenwart,
e) der stellvertretende Kassenwart,
f) der Ü-60 Vertreter
g) ein Beisitzer, als Vertreter der vier Singstimmen.
§ 15 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplans,
d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(2) Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich auf. Der Vorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben, die allerdings der vorliegenden Satzung nicht widersprechen darf.
§ 16 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur singende volljährige Mitglieder des Vereins werden. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so kann der Vorstand durch Beschluß für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Der kommissarische Nachfolger ist sogleich beim Amtsgericht anzumelden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
§ 17 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die von einem der beiden Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Vorstandssitzung kann jederzeit einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens drei Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter einer der beiden Vorsitzenden, anwesend sind. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(3) Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlußprotokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 18 Die Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer sind von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Rechnungsprüfern zur Prüfung sämtliche entsprechend geeignete Unterlagen, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
§ 19 Chorleiter
Der musikalische Leiter des Chores wird auf Vorschlag des Vorstandes von allen singenden Mitgliedern außerhalb der Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt. Das gleiche gilt für dessen Abwahl. Die Verpflichtung einschließlich der entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen wird durch den Vorstand vorgenommen. Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich.
Die Auswahl des Liedgutes sowie die Programmgestaltung für Konzerte und sonstige öffentliche Auftritte führen der Chorleiter und der Vorstand im gegenseitigen Einvernehmen gemeinsam durch. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Anschaffung neuen Notenmaterials. In Zweifelsfällen oder bei gegenseitigen Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Ansicht des Chorleiters im Rahmen der ihm übertragenen Verantwortung für die musikalische Arbeit im Chor. Der Chorleiter ist gehalten, in der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung, oder wenn dies zu einem anderen Zeitpunkt gewünscht wird, seine Meinung über die musikalische Arbeit und den chormusikalischen Stand des Chores vorzutragen.
§ 20 Auflösung des Vereins
(l) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Staudt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 21 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 29.10.l993 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
Staudt, den 29.09.1993
Ein Satzungsänderung fand am 08.01.2016 statt und wurde in diese Version eingearbeitet.
Staudt, den 08.01.2016